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FKAustG

Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 352

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR253110015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18fe89b94f75bf4fdfbf9f87246418f678de144ef1d540e4ed1e94eef38bab58

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Gemeinsamer Meldestandard§ 3Pflichten der Finanzinstitute§ 3aPflichten der Kontoinhaber und der Antragsteller§ 3bVerhinderung der Umgehung der Meldepflicht§ 4Zuständige Behörde§ 5Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern§ 6Ansässigkeit; Zeitpunkt der ErstanwendungAbschnitt 2 Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Finanzkonten§ 7Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Finanzkonten§ 8Allgemeine Meldepflichten§ 9Allgemeine Sorgfaltspflichten§ 10Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen§ 11Konten von geringerem Wert§ 12Konten von hohem Wert§ 13Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen§ 14Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern§ 15Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für bestehende Konten von Rechtsträgern§ 16Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern§ 17Besondere Sorgfaltsvorschriften§ 18Zusammenfassung von Kontosalden und Währungen§ 19Begriffsbestimmungen§ 20Sonstige BegriffsbestimmungenAbschnitt 3 Ergänzende Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten§ 21Änderung der Gegebenheiten§ 22Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern§ 23Ansässigkeit eines Finanzinstituts§ 24Geführte Konten§ 25Trusts, die passive NFEs sind§ 26Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers§ 27Anwendungsbestimmung§ 28Bußgeldvorschriften