FKAustG
§ 11Konten von geringerem Wert
Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
- 1.
- Hausanschrift: liegt dem meldenden Finanzinstitut anhand der erfassten Belege eine aktuelle Hausanschrift der natürlichen Person vor, die Kontoinhaber ist, kann das meldende Finanzinstitut die natürliche Person, die Kontoinhaber ist, zur Feststellung, ob diese Person, die Kontoinhaber ist, eine meldepflichtige Person ist, als in dem Staat steuerlich ansässig behandeln, in dem die Anschrift liegt;
- 2.
- Suche in elektronischen Datensätzen: verlässt sich das meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktuellen Hausanschrift der natürlichen Person, die Kontoinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach Nummer 1, muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und die Absätze 2 und 3 anwenden:
- a)
- die Identifizierung des Kontoinhabers als Ansässiger eines meldepflichtigen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1,
- b)
- die aktuelle Post- oder die Hausanschrift einschließlich einer Postfachanschrift in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1,
- c)
- eine oder mehrere Telefonnummern in einem meldepflichtigen Staat und keine Telefonnummer in der Bundesrepublik Deutschland,
- d)
- ein Dauerauftrag, ausgenommen bei Einlagenkonten, für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1 geführtes Konto,
- e)
- eine aktuell gültige, an eine Person mit einer Anschrift in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1 erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder
- f)
- ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1, sofern dem meldenden Finanzinstitut keine andere Anschrift des Kontoinhabers vorliegt.
- 1.
- die Daten des Kontoinhabers enthalten eine aktuelle Post- oder eine Hausanschrift in jenem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1, eine oder mehrere Telefonnummern in jenem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1 und keine Telefonnummer in der Bundesrepublik Deutschland oder einen Dauerauftrag, bei Finanzkonten mit Ausnahme von Einlagenkonten, für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1 geführtes Konto und das meldende Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
- a)
- eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seinen Ansässigkeitsstaat oder seine Ansässigkeitsstaaten, die jenen meldepflichtigen Staat nicht umfassen, und
- b)
- Belege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers;
- 2.
- die Daten des Kontoinhabers beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in jenem Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und das meldende Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
- a)
- eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seinen Ansässigkeitsstaat oder seine Ansässigkeitsstaaten, die nicht meldepflichtige Staaten umfassen, oder
- b)
- Belege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 352
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR253110015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18fe89b94f75bf4fdfbf9f87246418f678de144ef1d540e4ed1e94eef38bab58