Zum Gesetzesinhalt

FKAustG

§ 10Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen

Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen

(1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten natürlicher Personen richtet sich nach den §§ 11 und 12.
(2) Ein bestehendes Konto natürlicher Personen, das nach den §§ 11 und 12 als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als meldepflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 352

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR253110015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18fe89b94f75bf4fdfbf9f87246418f678de144ef1d540e4ed1e94eef38bab58

XML-Quelle beim Herausgeber