(1) Ein Finanzinstitut ist in einem meldepflichtigen Staat ansässig, wenn es der Hoheitsgewalt dieses Staates untersteht. Der Hoheitsgewalt untersteht ein Finanzinstitut in dem Staat, der die Meldepflichten des Finanzinstituts durchsetzen kann. Im Allgemeinen untersteht ein Finanzinstitut, wenn es in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Staats und ist somit ein Finanzinstitut eines meldepflichtigen Staats.
(2) Ein Trust, der ein Finanzinstitut ist, gilt, unabhängig davon, ob er in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, als der Hoheitsgewalt eines meldepflichtigen Staats unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in diesem Staat ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle gemäß der Richtlinie 2014/107/EU oder gemäß dem CRS-MCAA meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte meldepflichtige Konten an einen anderen meldepflichtigen Staat, weil er in diesem anderen Staat steuerlich ansässig ist. Hat ein Finanzinstitut, mit Ausnahme von Trusts, jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (zum Beispiel weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines meldepflichtigen Staats unterstehend und ist somit ein Finanzinstitut eines meldepflichtigen Staats, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
es ist nach dem Recht des meldepflichtigen Staats eingetragen,
2.
es hat den Ort seiner Geschäftsleitung einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung in dem meldepflichtigen Staat oder
3.
es unterliegt der Finanzaufsicht in dem meldepflichtigen Staat.
(3) Ist ein Finanzinstitut mit Ausnahme von Trusts in zwei oder mehr meldepflichtigen Staaten ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des Staates, in dem es die Finanzkonten führt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 352
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.