FKAustG
§ 24Geführte Konten
Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
- 1.
- Verwahrkonten von dem Finanzinstitut, das das Vermögen auf dem Konto verwahrt, einschließlich Finanzinstituten, die Vermögen als Makler für einen Kontoinhaber bei diesem Institut verwahren,
- 2.
- Einlagenkonten von dem Finanzinstitut, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu leisten, mit Ausnahme von Vertretern von Finanzinstituten, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein Finanzinstitut ist,
- 3.
- Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem Finanzinstitut in Form eines Finanzkontos von diesem Finanzinstitut,
- 4.
- rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge von dem Finanzinstitut, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Vertrag zu leisten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 352
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR253110015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18fe89b94f75bf4fdfbf9f87246418f678de144ef1d540e4ed1e94eef38bab58