FKüAusbV
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche
| 1. | „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten“ | mit 70 Prozent, |
| 2. | „Produkte und Lagerhaltung“ | mit 20 Prozent sowie |
| 3. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Aufh: Die V tritt gem. § 18 mit Ablauf des 31.7.2029 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR038900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0940a20f616c96d6970effa646f7bbe797c3128aef09fa4cc38f6d1680e697e8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 20 KochAusbVBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
„Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 16 Absatz 2 der Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 389) ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. die …“
- § 21 KochAusbVErwerb des Abschlusses zur Fachkraft Küche nach nicht bestandener Abschlussprüfung zum Koch und zur Köchin
„… c) das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 15 die Anforderungen nach § 16 der Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 389) erfüllen.“