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KochAusbV

§ 20Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 16 Absatz 2 der Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 389) ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 001a6c1cf3c19fff4694acf64704b6d951b33afd77f5c0aa119ea54374157925

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 16 FKüAusbVGewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

    „Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 16 Absatz 2 der Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 389) ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. die …“