KochAusbV
§ 20Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin
- 1.
- der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
- 2.
- die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR039800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 001a6c1cf3c19fff4694acf64704b6d951b33afd77f5c0aa119ea54374157925
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 16 FKüAusbVGewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
„Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 16 Absatz 2 der Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 389) ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. die …“