KochAusbV
§ 21Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft Küche nach nicht bestandener Abschlussprüfung zum Koch und zur Köchin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin
- 1.
- er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
- 2.
- zusätzlich
- a)
- die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung,
- b)
- das Ergebnis im Prüfungsbereich „Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft“ nach § 13 und
- c)
- das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 15
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR039800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 001a6c1cf3c19fff4694acf64704b6d951b33afd77f5c0aa119ea54374157925
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 16 FKüAusbVGewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
„… c) das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 15 die Anforderungen nach § 16 der Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 389) erfüllen.“