FKüAusbV
§ 14Prüfungsbereich „Produkte und Lagerhaltung“
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche
- 1.
- Waren anzunehmen und einzulagern,
- 2.
- den jeweiligen Warenbedarf für Rezepturen zu ermitteln und fachbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 3.
- Lebensmittel zu erkennen, zu unterscheiden und ihren Verwendungsmöglichkeiten zuzuordnen,
- 4.
- Bedarfsgegenstände zu erkennen, ihren Verwendungszwecken zuzuordnen und die Ergebnisse ihrer Verwendung zu beschreiben,
- 5.
- die Produkt-, Personal- und Betriebshygiene zu beachten und
- 6.
- Maßnahmen für Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu ergreifen.
Aufh: Die V tritt gem. § 18 mit Ablauf des 31.7.2029 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR038900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0940a20f616c96d6970effa646f7bbe797c3128aef09fa4cc38f6d1680e697e8