FKüAusbV
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten“,
- b)
- „Produkte und Lagerhaltung“ oder
- c)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
- wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden sind und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Aufh: Die V tritt gem. § 18 mit Ablauf des 31.7.2029 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR038900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0940a20f616c96d6970effa646f7bbe797c3128aef09fa4cc38f6d1680e697e8