FischwAusbV
§ 21Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
- 1.
- Motoren und Maschinen zu bedienen,
- 2.
- die Funktionsfähigkeit von Motoren und Maschinen zu prüfen,
- 3.
- die Funktionsfähigkeit von Motoren und Maschinen zu erhalten sowie
- 4.
- Funktionsstörungen von Motoren und Maschinen zu beurteilen und Maßnahmen zu ergreifen.
- 1.
- betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
- 2.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
- 3.
- Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
- 4.
- Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit umzusetzen,
- 5.
- berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie
- 6.
- die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
- 1.
- Kraftstoffanlage und Ölkreislauf,
- 2.
- Kühlkreislauf,
- 3.
- Getriebe und Antrieb,
- 4.
- Winden sowie
- 5.
- elektrische Anlagen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87243556a128a8029ef5e5aa192a50b0d380189f2e52af89dddac86949c517a4