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FischwAusbV

§ 20Prüfungsbereiche

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin

Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Motoren- und Maschinentechnik,
2.
Fangtechnik,
3.
Nautik und Navigation,
4.
Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87243556a128a8029ef5e5aa192a50b0d380189f2e52af89dddac86949c517a4

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