FischwAusbV
§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
- 1.
Fischereitechnik mit 30 Prozent, - 2.
Fang und Vermarktung mit 30 Prozent, - 3.
Fischereiliche Bewirtschaftung mit 30 Prozent, - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87243556a128a8029ef5e5aa192a50b0d380189f2e52af89dddac86949c517a4