FischwAusbV
§ 23Prüfungsbereich Nautik und Navigation
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
- 1.
- Fangreisen mit Hilfe von Seekarten und nautischem Besteck zu planen,
- 2.
- Methoden der terrestrischen Navigation zur Positionsbestimmung anzuwenden sowie
- 3.
- Kollisionsverhütungsregeln und Rettungsbootwesen umzusetzen.
- 1.
- betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
- 2.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
- 3.
- Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen,
- 4.
- berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie
- 5.
- die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87243556a128a8029ef5e5aa192a50b0d380189f2e52af89dddac86949c517a4