FischwAusbV
§ 16Prüfungsbereich Fang und Vermarktung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
- 1.
- Fische zu fangen,
- 2.
- Fische zu sortieren und zu hältern,
- 3.
- Fische zu transportieren,
- 4.
- Fische zu betäuben, zu töten und zu schlachten,
- 5.
- Fische zum Verkauf vorzubereiten sowie
- 6.
- Fische zu verkaufen.
- 1.
- betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
- 2.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
- 3.
- Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
- 4.
- Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung, zum Verbraucherschutz und zur Kundenbindung anzuwenden,
- 5.
- Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beachten,
- 6.
- berufsbezogene rechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften zum Tierschutz und zum Umgang mit Lebensmitteln zu berücksichtigen sowie
- 7.
- die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87243556a128a8029ef5e5aa192a50b0d380189f2e52af89dddac86949c517a4