FischwAusbV
§ 15Prüfungsbereich Fischereitechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
- 1.
- die Funktionsfähigkeit von Arbeitsmitteln der Fischerei zu prüfen,
- 2.
- Arbeitsmittel der Fischerei einzusetzen und anzuwenden sowie
- 3.
- Arbeitsmittel der Fischerei instand zu halten.
- 1.
- betriebliche Vorgaben umzusetzen,
- 2.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen,
- 3.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
- 4.
- Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung anzuwenden,
- 5.
- Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz umzusetzen,
- 6.
- berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie
- 7.
- die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
- 1.
- Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung,
- 2.
- Ausrüstung,
- 3.
- Geräte,
- 4.
- Maschinen und
- 5.
- Betriebseinrichtungen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87243556a128a8029ef5e5aa192a50b0d380189f2e52af89dddac86949c517a4