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FischVergünstV

§ 7Kennzeichnungspflicht bei der Übertragungsprämie

Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse

Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Gewährung einer Übertragungsprämie die Identifizierung von Fischereierzeugnissen vorgeschrieben ist, ist diese durch unterscheidungsfähige, nicht austauschbare Kennzeichnung der Gebinde und Packstücke vorzunehmen. Diese Kennzeichnung muß auch die Losbezeichnung, die in der Bestandsbuchführung aufgezeichnet ist, enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 55 G v. 2.8.1994 I 2018

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000260983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b90a8561b6a2bc58dd89906ace2b919be063851a20f8581e65d24537f0b90cd2

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