(1) Nimmt die Erzeugerorganisation Erzeugnisse aus dem Handel, so hat sie vorab unverzüglich mündlich oder fernmündlich der zuständigen Landesstelle innerhalb der von dieser festgelegten Zeiten anzuzeigen:
1.
Fischart, Merkmale (Frischeklasse, Größenklasse, Aufmachung) und Menge in Kilogramm Eigengewicht,
2.
Ort und Zeit der Klassifizierung,
3.
Ort und Zeit des erfolglosen Anbietens,
4.
Preis je Kilogramm Eigengewicht, zu dem die Erzeugnisse angeboten worden sind,
5.
Lagerort der Erzeugnisse,
6.
Art der vorgesehenen Verwendung,
7.
Ort und Zeit der Übergabe zur vorgesehenen Verwendung.
Die Angaben sind der zuständigen Landesstelle spätestens am folgenden Tage schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Übergabe zur vorgesehenen Verwendung darf erst erfolgen, wenn die zuständige Landesstelle die Erzeugnisse hierzu freigegeben hat. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesstelle zwei Stunden nach Abgabe der mündlichen oder fernmündlichen Anzeige nach Absatz 1 keine Entscheidung getroffen hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 55 G v. 2.8.1994 I 2018
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