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FischVergünstV

§ 4Anträge, Forderungen

Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse

(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Die Vergünstigungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(3) Forderungen auf Zahlung der Vergünstigungen sind unverzinslich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 55 G v. 2.8.1994 I 2018

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000260983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b90a8561b6a2bc58dd89906ace2b919be063851a20f8581e65d24537f0b90cd2

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