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FischVergünstV

§ 8Bestandsbuchführung durch Lohnverarbeiter

Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse

Wer als Lohnverarbeiter aus dem Handel genommene Fischereierzeugnisse verarbeitet, ist zu einer Bestandsbuchführung verpflichtet, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte an die Bestandsbuchführung der Erzeugerorganisationen entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 55 G v. 2.8.1994 I 2018

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000260983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b90a8561b6a2bc58dd89906ace2b919be063851a20f8581e65d24537f0b90cd2

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