(1) Der Empfänger einer Vergünstigung hat die für die Gewährung der Vergünstigung erforderlichen Unterlagen sieben Jahre nach Gewährung der Vergünstigung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(2) Der Empfänger einer Vergünstigung hat den nach Landesrecht zuständigen Stellen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automatischer Buchführung hat er auf Verlangen auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 55 G v. 2.8.1994 I 2018
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