(1) Finanzieller Ausgleich und Übertragungsprämie werden nur gewährt, wenn die Erzeugerorganisation, die Rücknahmepreise anwenden will, der Bundesanstalt schriftlich angezeigt hat
1.
die Absicht, die Rücknahmepreise während ihrer gesamten Geltungsdauer anzuwenden,
2.
die Erzeugnisse oder Erzeugnisklassen, die sie aus dem Handel nehmen will, wenn der Rücknahmepreis unterschritten wird,
3.
den Ort, wo sie die Erzeugnisse oder Erzeugnisklassen aus dem Handel nehmen will,
4.
Name und Anschrift der Personen, die sie mit der Klassifizierung der Erzeugnisse beauftragt hat,
5.
ihr Tätigkeitsgebiet
und die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 6 nachweist.
(2) Eine gegenüber der Bundesanstalt mündlich oder fernmündlich abgegebene Erklärung über die Anwendung einer nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen Toleranzspanne ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Will die Erzeugerorganisation, die Rücknahmepreise anwendet, von deren Anwendung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer wieder absehen, so hat sie dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Dem Antrag auf Gewährung einer Übertragungsprämie ist neben den Unterlagen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorzulegen sind, der Vertrag über die Verarbeitung der aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse beizufügen, soweit die Verarbeitung durch einen anderen erfolgt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 55 G v. 2.8.1994 I 2018
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