FischSeuchV 2008
§ 15Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
- 1.
- sie aus Schutzgebieten stammen, die frei von diesen Seuchen sind,
- 2.
- sie in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen gehältert und verarbeitet werden, die eine Übertragung von Seuchenerregern verhindern,
- 3.
- Fische vor dem Versand getötet und ausgenommen werden oder
- 4.
- Weichtiere oder Krebstiere unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.11.2019 I 1862
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR231510008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41be6b77dcc38d2b05487e521dfae555c9cb0152e87cae3b409b0f4cd165b323