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FischSeuchV 2008

§ 13Tiergesundheitsbescheinigung

Fischseuchenverordnung

(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der Zucht, Haltung und Hälterung, des Besatzes oder der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr in
1.
ein Schutzgebiet oder
2.
ein Gebiet, für das ein von der Europäischen Kommission genehmigtes Überwachungs- oder Tilgungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG besteht, das das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,
nur verbracht werden, wenn sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.
Fische, die vor dem Versand getötet und ausgenommen worden sind, oder
2.
Weichtiere und Krebstiere, die zum Zwecke der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis verbracht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.11.2019 I 1862

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231510008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41be6b77dcc38d2b05487e521dfae555c9cb0152e87cae3b409b0f4cd165b323

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