FischSeuchV 2008
§ 14Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
- 1.
- klinisch gesund sind,
- 2.
- nicht aus einem Aquakulturbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem eine ungeklärte erhöhte Sterblichkeit besteht, und
- 3.
- nicht aus der Hälterung eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes stammen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.11.2019 I 1862
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR231510008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41be6b77dcc38d2b05487e521dfae555c9cb0152e87cae3b409b0f4cd165b323
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 30 FischSeuchV 2008Übergangsbestimmungen
„… ng nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem 29. November 2008 erfolgt ist. (2) Die nach § 13 oder § 14 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) zugelassenen Gebiete oder Betriebe gelten als …“