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FischSeuchV 2008

§ 18Transport

Fischseuchenverordnung

(1) Fische aus Aquakultur dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen transportiert werden, die
1.
wasserdicht und während des Transportes so verschlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unvermeidlich auslaufen kann, und
2.
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(2) Wer das Wasser während des Transportes wechselt, hat sicherzustellen, dass durch den Wasserwechsel
1.
die beförderten Fische aus Aquakultur,
2.
die Fische am Ort des Wasserwechsels und
3.
die Fische am Bestimmungsort
im Hinblick auf Seuchen nicht gefährdet werden. Er darf anfallende Flüssigkeiten nicht unmittelbar in Gewässer einleiten.
(3) Wer Fische aus Aquakultur transportiert, hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Fische aus Aquakultur transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet worden sind, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und Seenfischerei, vor erneuter Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.11.2019 I 1862

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231510008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41be6b77dcc38d2b05487e521dfae555c9cb0152e87cae3b409b0f4cd165b323

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