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FerkBetSachkV

§ 5Orte und Narkosegeräte

Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen

(1) Die Orte, an denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen trocken, sauber, gut belüftet und leicht zu reinigen sein. Notfallpläne für Notsituationen am Ferkel, insbesondere Narkosezwischenfälle, müssen an den Orten nach Satz 1 hinterlegt sein.
(2) Die Narkosegeräte, mit denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen
1.
vom Hersteller für die Verwendung bei der Ferkelkastration unter Anwendung von Tierarzneimitteln gemäß § 3 bestimmt sein,
2.
technisch und baulich geeignet sein, um die erforderliche Narkosetiefe sicherzustellen und soweit wie möglich Leiden beim Ferkel zu vermeiden,
3.
sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand befinden,
4.
eine zuverlässige Steuerung der Dosierung gewährleisten,
5.
ordnungsgemäß gewartet sein und
6.
die Anzahl der Anwendungen und das Datum der jeweiligen Anwendung manipulationssicher aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen durch die sachkundige Person und die zuständige Behörde aus dem Narkosegerät auslesbar sein.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0e2b89d5a6a81d7d0e35b0095f40644bde15329917501796a344bedc39ef48

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