FerkBetSachkV
§ 5Orte und Narkosegeräte
- 1.
- vom Hersteller für die Verwendung bei der Ferkelkastration unter Anwendung von Tierarzneimitteln gemäß § 3 bestimmt sein,
- 2.
- technisch und baulich geeignet sein, um die erforderliche Narkosetiefe sicherzustellen und soweit wie möglich Leiden beim Ferkel zu vermeiden,
- 3.
- sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand befinden,
- 4.
- eine zuverlässige Steuerung der Dosierung gewährleisten,
- 5.
- ordnungsgemäß gewartet sein und
- 6.
- die Anzahl der Anwendungen und das Datum der jeweiligen Anwendung manipulationssicher aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen durch die sachkundige Person und die zuständige Behörde aus dem Narkosegerät auslesbar sein.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0e2b89d5a6a81d7d0e35b0095f40644bde15329917501796a344bedc39ef48