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FerkBetSachkV

§ 2Ausnahme vom Tierarztvorbehalt

Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen

Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes darf auch eine andere Person als ein Tierarzt oder eine Tierärztin eine Betäubung bei der Kastration eines Ferkels durchführen, sofern sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten gültigen Nachweis über ihre Sachkunde nach § 6 Absatz 2 verfügt (sachkundige Person) und die weiteren Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0e2b89d5a6a81d7d0e35b0095f40644bde15329917501796a344bedc39ef48

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