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FerkBetSachkV

§ 8Dokumentation

Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen

Die sachkundige Person hat arbeitstäglich Aufzeichnungen über Komplikationen bei der Narkose zu führen und die Aufzeichnungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 aus dem Gerät auszulesen. Sie muss die Aufzeichnungen nach Satz 1 an den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes übergeben, falls sie nicht diesem Betrieb angehört. Der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Betäubung durch das Narkosegerät oder ab dem Zeitpunkt der Komplikation drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Komplikationen bei der Narkose sind insbesondere Wachzustände während der Narkose, Störungen der Atmung, Herz-Kreislauf-Störungen, allergische Reaktionen oder der Tod von Tieren während oder unmittelbar nach der Narkose.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0e2b89d5a6a81d7d0e35b0095f40644bde15329917501796a344bedc39ef48

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