FerkBetSachkV
§ 7Schulungseinrichtungen, Lehrgänge und Überprüfung der praktischen Fähigkeiten
- 1.
- bedürfen der Anerkennung des Lehrgangs und der Prüfung durch die zuständige Behörde und
- 2.
- müssen hinsichtlich ihrer baulichen und technischen Einrichtung sowie nach ihrer Personalausstattung die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb unter Beteiligung eines Tierarztes oder einer Tierärztin erfüllen.
- 1.
- umfasst mindestens zwölf Stunden,
- 2.
- vermittelt die theoretischen Grundlagen auf den Gebieten:
- a)
- einschlägige tierschutzrechtliche und arzneimittelrechtliche Vorschriften,
- b)
- Anatomie der männlichen Geschlechtsorgane beim Ferkel sowie von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichende Verhältnisse, die das Hinzuziehen eines Tierarztes oder einer Tierärztin erfordern,
- c)
- Physiologie des Herz-Kreislauf-Systems und klinische Parameter zur Feststellung der Narkosefähigkeit,
- d)
- Grundlagen der Schmerzausschaltung, Kennzeichen der erfolgten Schmerzausschaltung, Schmerzäußerungen, Narkoseüberwachung insbesondere hinsichtlich der Narkosetiefe beim Ferkel sowie Wirkungsweise von Schmerzmitteln und Isofluran,
- e)
- Durchführung der Ferkelkastration unter Isoflurannarkose unter Berücksichtigung von Voruntersuchung und Vorbehandlung, Maßnahmen zur Stressminderung und Nachsorge,
- f)
- Erkennung und Behandlung von Narkosezwischenfällen,
- g)
- ordnungsgemäßer Umgang mit und Entsorgung von Tierarzneimitteln nach den §§ 3 und 4 Absatz 1 sowie deren Lagerung, Dosierung, bestimmungsgemäße Anwendung und mögliche Nebenwirkungen,
- h)
- Hygienemanagement und Desinfektion,
- i)
- Aufbau, Bedienung, Lagerung, Reinigung und Wartung von Narkosegeräten,
- 3.
- beinhaltet eine Demonstration der ordnungsgemäßen Durchführung der Ferkelkastration unter Isoflurannarkose unter Berücksichtigung eines schonenden Umgangs mit dem Ferkel, der Voruntersuchung und Vorbehandlung gemäß § 4 Absatz 1, des Umgangs mit und der Dosierung von Tierarzneimitteln im Sinne des § 3, der Narkoseüberwachung und Nachsorge.
- 1.
- Vorbereitung des Ferkels auf den Eingriff, einschließlich Anwendung eines schmerzstillenden Tierarzneimittels, das geeignet ist, auftretende Schmerzen nach dem Nachlassen der Betäubung zu lindern, Durchführung der Ferkelkastration unter Betäubung sowie Nachsorge,
- 2.
- Aufbau, Bedienung, Reinigung und Lagerung von Narkosegeräten,
- 3.
- Dosierung und Anwendung von sowie ordnungsgemäßer Umgang mit Tierarzneimitteln nach § 3 und § 4 Absatz 1,
- 4.
- Narkoseüberwachung und Beurteilung der Narkosetiefe beim Ferkel und
- 5.
- Hygiene und Desinfektion
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0e2b89d5a6a81d7d0e35b0095f40644bde15329917501796a344bedc39ef48