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FDZGesV

§ 13Informationspflichten und Datencockpit

Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit

(1) Über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts sind Informationen über die Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte nach § 7 übersichtlich nachvollziehbar zu machen (Datencockpit).
(2) Im Datencockpit können Versicherte ihren Widerspruch nach § 8 erklären.
(3) Im Datencockpit werden Versicherten insbesondere folgende Informationen bereitgestellt:
1.
eine Übersicht über die nach § 10 übermittelten Daten, einschließlich Informationen über den Zeitpunkt der Datenübermittlung an das Forschungsdatenzentrum,
2.
Informationen zu den Zwecken nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, zu welchen Daten im Forschungsdatenzentrum verfügbar gemacht werden, und
3.
Informationen über erklärte Widersprüche der versicherten Person nach § 8, einschließlich des Zeitpunkts der Erklärung und einer möglichen Beschränkung des Widerspruchs auf bestimmte Zwecke im Rahmen eines Teilwiderspruchs nach § 8 Absatz 2.
(4) Die elektronische Patientenakte muss technisch gewährleisten, dass Versicherte nach Ablauf der in § 342 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist bei erstmaliger Nutzung einer Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes im Sinne von § 342 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Benutzeroberfläche allgemein über die Datenübermittlung nach § 7 und über die Möglichkeit eines Widerspruchs nach § 8 im Datencockpit informiert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR01B0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d94fc9f80935d349622cb43ba6f864090e88c1ee50093919b3f0e69d97adc8c1

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 303e SGB 5Datenverarbeitung

    „… Zeitpunkt der Datenübermittlung an das Forschungsdatenzentrum, 2. Informationen zu den Zwecken nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, zu welchen Daten im Forschungsdatenzentrum verfügbar gemacht werden, und 3. Informationen über erklärte Widersprüche d …“

  • § 342 SGB 5Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte

    „… ) Die elektronische Patientenakte muss technisch gewährleisten, dass Versicherte nach Ablauf der in § 342 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist bei erstmaliger Nutzung einer Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes im Sinne von § 342 Absatz …“