EVO
§ 8Nachzahlung oder Erstattung bei falscher Höhe des Beförderungsentgelts
- 1.
- vom Reisenden nachgezahlt werden, wenn der erhobene Betrag zu niedrig gewesen ist, oder
- 2.
- vom Eisenbahnverkehrsunternehmen erstattet werden, wenn der erhobene Betrag zu hoch gewesen ist.
Sonst: Ersetzt V 934-1 v. 8.9.1938 II 663 (EVO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D00A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94e517beff47084102e801571a3b7f344d0eee0e82344744c6610da216be872b