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EVO

§ 9Erstattung des Beförderungsentgelts bei Nichtnutzung des Fahrausweises

Eisenbahnverkehrs-Verordnung

(1) Hat ein Reisender den Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so kann er das Beförderungsentgelt zurückverlangen. Ist der Fahrausweis nur auf einer Teilstrecke benutzt worden, so ist der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem gewöhnlichen Beförderungsentgelt für die zurückgelegte Strecke zu erstatten.
(2) Der Tarif bestimmt, bei welchen ermäßigten Fahrausweisen das Beförderungsentgelt erstattet wird.
(3) Von dem zu erstattenden Betrag wird das tarifmäßige Entgelt für die Bearbeitung des Erstattungsantrags abgezogen. Der Tarif bestimmt, in welchen Fällen der Abzug unterbleibt.
(4) Das Beförderungsentgelt für verlorene Fahrausweise wird nicht erstattet.
(5) Der Tarif kann von den vorstehenden Bestimmungen Abweichungen vorsehen, die jedoch für die Reisenden nicht ungünstiger sein dürfen.
(6) Alle Ansprüche auf Erstattung des Beförderungsentgelts nach dieser Vorschrift erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei dem Eisenbahnverkehrsunternehmen oder dem Fahrkartenverkäufer geltend gemacht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 934-1 v. 8.9.1938 II 663 (EVO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D00A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94e517beff47084102e801571a3b7f344d0eee0e82344744c6610da216be872b

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