EVO
§ 11Zusätzliche Rechte bei Verspätung im Schienenpersonennahverkehr
- 1.
- Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug durchführen, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende sonst mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird.
- 2.
- Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen,
- a)
- sofern die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0:00 Uhr und 5:00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende sonst mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, oder
- b)
- sofern es sich bei dem vom Reisenden gewählten Zug um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24:00 Uhr erreichen kann.
- 1.
- wenn für diesen Zug eine Reservierungspflicht besteht,
- 2.
- wenn der Zug eine Sonderfahrt durchführt oder
- 3.
- wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs dieses Zuges zu erwarten ist.
Sonst: Ersetzt V 934-1 v. 8.9.1938 II 663 (EVO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D00A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94e517beff47084102e801571a3b7f344d0eee0e82344744c6610da216be872b