Zum Gesetzesinhalt

EVO

§ 6Erhöhtes Beförderungsentgelt

Eisenbahnverkehrs-Verordnung

(1) Ein Reisender ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
1.
bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist oder
2.
sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Kontrolle der Fahrausweise nicht vorzeigen kann oder nicht aushändigt.
(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt nach Absatz 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Beförderungsentgelts für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 60 Euro. Das erhöhte Beförderungsentgelt kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, dass er eine kürzere Strecke gefahren ist.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei dem befördernden Eisenbahnverkehrsunternehmen nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
(4) Die Verpflichtung zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts entfällt, wenn der Reisende vor Beginn der Fahrt keinen Fahrausweis erwerben konnte, weil am Abfahrtsbahnhof oder Abfahrtshaltepunkt
1.
ein Fahrkartenschalter nicht vorhanden oder nicht geöffnet gewesen ist und
2.
ein Fahrkartenautomat nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit gewesen ist.
(5) Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/782 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 934-1 v. 8.9.1938 II 663 (EVO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D00A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94e517beff47084102e801571a3b7f344d0eee0e82344744c6610da216be872b

XML-Quelle beim Herausgeber