EVO
§ 5Ausschluss von der Beförderung
- 1.
- nicht schulpflichtig sind,
- 2.
- das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 3.
- nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden.
- 1.
- eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sind,
- 2.
- eine Gefahr für die Sicherheit der Mitreisenden sind oder
- 3.
- den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen.
Sonst: Ersetzt V 934-1 v. 8.9.1938 II 663 (EVO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D00A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94e517beff47084102e801571a3b7f344d0eee0e82344744c6610da216be872b