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EuWO

Anlage 7(zu § 23 Abs. 1)

Europawahlordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2581)


Gemeinde

Wahlbezirk

Kreis

Land

Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Europäischen Parlament amDatum

Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament nach den Vorschriften der Europawahlordnung (§§ 15 bis 17b) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes und sind nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vomDatum der Bekanntmachung

in der Zeit vomDatum

bisDatum

für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die
Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem amDatum

ortsüblich bekannt gemacht worden.
Das Wählerverzeichnis umfasstAnzahl

Blätter.
Kenn-
buchstabe
Berichtigt gemäß
§ 46 Abs. 2 Satz 2 der
Europawahlordnung
Berichtigt gemäß
§ 46 Abs. 2 Satz 3 der
Europawahlordnung
A 1Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein)
PersonenPersonenPersonen
A 2Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein)
PersonenPersonenPersonen
(A 1 + A 2)Im Wählerverzeichnis insgesamt
eingetragen
PersonenPersonenPersonen
OrtOrt
DatumDatum
Der WahlvorsteherDer Wahlvorsteher
Ort, DatumDie Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
_____________


Nichtzutreffendes streichen.
Nur auszufüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
Nur auszufüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014530988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12ef77b498f689b8ed855371fe54161b91af25ae2ed9290b9e7ef849769466bf

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 46 EuWOEröffnung der Wahlhandlung

    „… annt gemacht worden. Das Wählerverzeichnis umfasst Anzahl Blätter. Kenn- buchstabe Berichtigt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 der Europawahlordnung Berichtigt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung A 1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk …“