EuWO
Anlage 7(zu § 23 Abs. 1)
| Gemeinde | Wahlbezirk | |||||||||||||||||||||||
| Kreis | ||||||||||||||||||||||||
| Land | ||||||||||||||||||||||||
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses | ||||||||||||||||||||||||
| für die Wahl zum Europäischen Parlament am | Datum | |||||||||||||||||||||||
| Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament nach den Vorschriften der Europawahlordnung (§§ 15 bis 17b) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes und sind nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen. | ||||||||||||||||||||||||
| Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom | Datum der Bekanntmachung | |||||||||||||||||||||||
| in der Zeit vom | Datum | bis | Datum | |||||||||||||||||||||
| für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen. | ||||||||||||||||||||||||
| Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden. | ||||||||||||||||||||||||
| Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die | ||||||||||||||||||||||||
| Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am | Datum | |||||||||||||||||||||||
| ortsüblich bekannt gemacht worden. | ||||||||||||||||||||||||
| Das Wählerverzeichnis umfasst | Anzahl | Blätter. | ||||||||||||||||||||||
| Kenn- buchstabe | Berichtigt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 der Europawahlordnung | Berichtigt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung | ||||||||||||||||||||||
| A 1 | Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein) | Personen | Personen | Personen | ||||||||||||||||||||
| A 2 | Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) | Personen | Personen | Personen | ||||||||||||||||||||
| (A 1 + A 2) | Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragen | Personen | Personen | Personen | ||||||||||||||||||||
| Ort | Ort | |||||||||||||||||||||||
| Datum | Datum | |||||||||||||||||||||||
| Der Wahlvorsteher | Der Wahlvorsteher | |||||||||||||||||||||||
| Ort, Datum | Die Gemeindebehörde | |||||||||||||||||||||||
| (Dienstsiegel) | ||||||||||||||||||||||||
| _____________ | ||||||||||||||||||||||||
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014530988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12ef77b498f689b8ed855371fe54161b91af25ae2ed9290b9e7ef849769466bf
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 46 EuWOEröffnung der Wahlhandlung
„… annt gemacht worden. Das Wählerverzeichnis umfasst Anzahl Blätter. Kenn- buchstabe Berichtigt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 der Europawahlordnung Berichtigt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung A 1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk …“