Zum Gesetzesinhalt

EuWO

Anlage 10(zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4)

Europawahlordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2584;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorderseite des Wahlbriefumschlags
hellrot (maschinenlesbar)


Ausgabestelle (Gemeindebehörde, Ort)
Unentgeltliche
Beförderung in
Deutschland
durch ...
Wahlschein-Nr.Wahlbezirk
Wahlbrief
An
.......................................................
.......................................................
.......................................................



Rückseite des Wahlbriefumschlags


In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen
1.den Wahlschein
und
2.den verschlossenen weißen
Stimmzettelumschlag mit dem darin
befindlichen Stimmzettel.
Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben.
Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Die Versendung durch .............. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich.

Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen von der Ausgabestelle angegeben werden.
Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte Postunternehmen einzusetzen.
Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle der Wahlbriefempfänger gemäß § 59 Abs. 2 EuWO einzusetzen.
Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.
Anstelle der Punktierung sind von der Ausgabestelle Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen.
Kann von der Ausgabestelle durch eine abweichende Adresse ersetzt werden (z. B. wenn vorderseitig angegebene Anschrift Postfachadresse ist).
Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen durch ein hellrotes Papier nach dem Farbmodell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (inklusive Recycling-Papier) und Beachtung folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit:
1.
Papierflächengewicht: mindestens 70g/qm
2.
Druckqualität und Kontrast: Abriebfestigkeit der in dunkler Schrift aufgebrachten Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast abheben muss
3.
Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe dürfen keine optischen Aufheller oder andere fluoreszierenden Bestandteile, die strahlen, enthalten sein.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014530988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12ef77b498f689b8ed855371fe54161b91af25ae2ed9290b9e7ef849769466bf

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 59 EuWOBriefwahl

    „… nehmen einzusetzen. Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle der Wahlbriefempfänger gemäß § 59 Abs. 2 EuWO einzusetzen. Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempf …“