EuWO
Anlage 10(zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Ausgabestelle (Gemeindebehörde, Ort) | ||||||
| Unentgeltliche Beförderung in Deutschland durch ... | ||||||
| Wahlschein-Nr. | Wahlbezirk | |||||
| Wahlbrief | ||||||
| An | ||||||
| ....................................................... | ||||||
| ....................................................... | ||||||
| ....................................................... | ||||||
| In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen | ||||
| 1. | den Wahlschein | |||
| und | ||||
| 2. | den verschlossenen weißen | |||
| Stimmzettelumschlag mit dem darin | ||||
| befindlichen Stimmzettel. | ||||
| Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben. | ||||
| Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. | ||||
| Die Versendung durch .............. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. | ||||
- 1.
- Papierflächengewicht: mindestens 70g/qm
- 2.
- Druckqualität und Kontrast: Abriebfestigkeit der in dunkler Schrift aufgebrachten Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast abheben muss
- 3.
- Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe dürfen keine optischen Aufheller oder andere fluoreszierenden Bestandteile, die strahlen, enthalten sein.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014530988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12ef77b498f689b8ed855371fe54161b91af25ae2ed9290b9e7ef849769466bf
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 59 EuWOBriefwahl
„… nehmen einzusetzen. Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle der Wahlbriefempfänger gemäß § 59 Abs. 2 EuWO einzusetzen. Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempf …“