EuWO
Anlage 6(zu § 19 Absatz 2)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Bekanntmachung für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament | |||||
| Am | Datum | findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. | |||
| Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen. | |||||
| Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie | |||||
| 1.1 | am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet) | ||||
| oder | |||||
| 1.2 | entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind; | ||||
| 2. | in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. | ||||
| Einem Antrag, der erst am | 20. Tag vor der Wahl | oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, | |||
| kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung). | |||||
| Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei | |||||
| - | den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, | ||||
| - | dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 170377, 53029 BONN, GERMANY | ||||
| - | den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland | ||||
| angefordert werden. | |||||
| Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland. | |||||
| Ort, Datum | Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und Dienststunden | ||||
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Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014530988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12ef77b498f689b8ed855371fe54161b91af25ae2ed9290b9e7ef849769466bf
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 17 EuWOVerfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag
„… r Wahl oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung). Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei - den diplomatischen und berufskonsularisch …“