EuWO
Anlage 9(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Stimmzettelumschlag für die Briefwahl |
| In diesen Stimmzettelumschlag nur den Stimmzettel einlegen, sodann den Stimmzettelumschlag zukleben. |
| Nur den Stimmzettel einlegen und den Stimmzettelumschlag zukleben. |
| Sodann |
| - den verschlossenen Stimmzettelumschlag und |
| - den Wahlschein mit der unterschriebenen |
| Versicherung an Eides statt zur Briefwahl in den roten Wahlbriefumschlag einlegen. |
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014530988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12ef77b498f689b8ed855371fe54161b91af25ae2ed9290b9e7ef849769466bf