Zum Gesetzesinhalt

EuWG

§ 6cVerbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl

Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.3.1994 I 423, 555, 852;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2023 I Nr. 11

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007090978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8017e4cc85213617994ba39b830492c30e3bf8013bf3b62940c3cc1700222349

XML-Quelle beim Herausgeber