EuWG
§ 6Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
- 1.
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- seit mindestens drei Monaten
- a)
- in der Bundesrepublik Deutschland oder
- b)
- in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, - 3.
- nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- 1.
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- seit mindestens drei Monaten
- a)
- in der Bundesrepublik Deutschland oder
- b)
- in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, - 3.
- nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- a)
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder
- b)
- durch Briefwahl
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.3.1994 I 423, 555, 852;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2023 I Nr. 11
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007090978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8017e4cc85213617994ba39b830492c30e3bf8013bf3b62940c3cc1700222349
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 EuWO(zu § 17 Absatz 6)
„… utschland erworben und ist von ihnen betroffen ⃞ nein ⃞ ja 7 Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG ⃞ nein ⃞ ja § 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG ⃞ nein ⃞ ja § 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Ab …“
- Anlage 2 EuWO(zu § 17 Absatz 5)
„… utschland erworben und ist von ihnen betroffen ⃞ nein ⃞ ja 7 Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG ⃞ nein ⃞ ja § 6 Absatz 2 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG ⃞ nein ⃞ ja § 6 Absatz 2 EuWG in Verb …“