EuWG
§ 6aAusschluss vom Wahlrecht
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
- 1.
- er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder
- 2.
- er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.3.1994 I 423, 555, 852;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2023 I Nr. 11
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007090978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8017e4cc85213617994ba39b830492c30e3bf8013bf3b62940c3cc1700222349
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Anlage 1 EuWO(zu § 17 Absatz 6)
„… er nachgewiesen ⃞ nein ⃞ ja 4 16. Lebensjahr am Wahltag vollendet ⃞ nein ⃞ ja 5 Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG ⃞ vorhanden ⃞ nicht vorhanden 6 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen 6.1 Am Wahltag seit mindestens 3 Monaten Aufenth …“
- Anlage 2 EuWO(zu § 17 Absatz 5)
„… er nachgewiesen ⃞ nein ⃞ ja 4 16. Lebensjahr am Wahltag vollendet ⃞ nein ⃞ ja 5 Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG ⃞ vorhanden ⃞ nicht vorhanden 6 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen 6.1 Am Wahltag seit mindestens drei Monaten Aufe …“
- Anlage 2A EuWO(zu § 17a Absatz 2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger
„… gliedstaat der Europäischen Union. □ nein □ ja □ vorhanden □ nicht vorhanden 6. Wahlausschlussgrund § 6a Abs. 2 Nr. 1 EuWG □ Falls nicht vorhanden, Übersendung des einheitlichen Formulars für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedsta …“