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EuWG

§ 7Wahltag

Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesregierung bestimmt nach Maßgabe der Festsetzung des Wahlzeitpunktes durch den Rat der Europäischen Union und im Rahmen der in den Artikeln 10 und 11 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II S. 733), zuletzt geändert durch Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II S. 810), festgelegten Zeitspanne den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Der Wahltag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.3.1994 I 423, 555, 852;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2023 I Nr. 11

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007090978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8017e4cc85213617994ba39b830492c30e3bf8013bf3b62940c3cc1700222349

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