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EUStAG

§ 10Strafvollstreckung

Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

(1) Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren nimmt abweichend von § 142b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Staatsanwaltschaft am Sitz des Gerichts des ersten Rechtszuges wahr.
(2) Im Rahmen der Anhörung gemäß § 453 Absatz 1 Satz 2, § 454 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 sowie § 462 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung und gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 1, § 87 Absatz 3 Satz 4 und § 88 Absatz 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes soll die nach Absatz 1 zuständige Staatsanwaltschaft dem mit den Ermittlungen betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2026 I Nr. 285

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR164810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5146b90fc64bf0fbea457904c40d7d67dd36d70fbd529835bb1eebb3e4d93a4

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 142b GVGEuropäische Staatsanwaltschaft

    „(1) Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren nimmt abweichend von § 142b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Staatsanwaltschaft am Sitz des Gerichts des ersten Rechtszuges wahr. (2) Im Rahmen der Anhörung gemäß § 453 Absatz …“

  • § 462 StPOVerfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde

    „… Im Rahmen der Anhörung gemäß § 453 Absatz 1 Satz 2, § 454 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 sowie § 462 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung und gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 1, § 87 Absatz 3 Satz 4 und § 88 Absatz 4 Satz …“