EUStAG
§ 12Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts
Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2026 I Nr. 285
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR164810020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5146b90fc64bf0fbea457904c40d7d67dd36d70fbd529835bb1eebb3e4d93a4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 143 GVG
„… Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 der Staatsanwaltschaft mit, die nach § 142 in Verbindung mit § 143 des Gerichtsverfassungsgesetzes für die Verfolgung von Straftaten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1939 zuständig ist, wenn die Europäische St …“
- § 492 StPOZentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
„… ordnung ihr Evokationsrecht ausgeübt, übermittelt der Delegierte Europäische Staatsanwalt die gemäß § 492 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister einzutragenden Daten an das beim Bundesamt für Justiz geführte Regist …“