(1) Die Europäische Staatsanwaltschaft ist auch für die Verfolgung der Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 40 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit die Ordnungswidrigkeit im Sinne des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 untrennbar mit einer unter Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung fallenden strafbaren Handlung verbunden ist. § 43 Absatz 1 und § 63 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend.
(2) § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die Europäische Staatsanwaltschaft auch für das Verfahren in Bezug auf die juristische Person oder Personenvereinigung zuständig ist, sofern die Europäische Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen eine in § 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bezeichnete Leitungsperson wegen einer Straftat führt, für die die Europäische Staatsanwaltschaft nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939 zuständig ist.
(3) Für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 91 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt § 10 Absatz 1 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2026 I Nr. 285
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