StPO
§ 462Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006290950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59801a479ac45c457f1ddcc32d4e38ca20eafa309c1c727a4a381a9fd0886f2b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 45b StGBWiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
„… handlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f …“
- § 74f StGBGrundsatz der Verhältnismäßigkeit
„… ng des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung d …“
- § 76 StGBNachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes
„… bsatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches). (2) Vor der Entscheidung sind die Staat …“
- § 79b StGBVerlängerung
„… hung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches). (2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 10 EUStAGStrafvollstreckung
„… Im Rahmen der Anhörung gemäß § 453 Absatz 1 Satz 2, § 454 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 sowie § 462 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung und gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 1, § 87 Absatz 3 Satz 4 und § 88 Absatz 4 Satz …“