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EUStAG

§ 9Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes

Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

§ 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes ist nicht anzuwenden. Der mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann dem Rechtspfleger die in § 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes genannten Geschäfte im Einzelfall übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2026 I Nr. 285

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR164810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5146b90fc64bf0fbea457904c40d7d67dd36d70fbd529835bb1eebb3e4d93a4

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