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EUObstGemüseDV

§ 11Ordnungswidrigkeiten

Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer entgegen § 4 Absatz 2 ein dort genanntes Erzeugnis verwendet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 V v. 7.12.2011 I 2630

Sonst: Die V tritt gem. § 12 Satz 2 mit Ablauf des 23. Dezember 2011 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 12 Satz 2 aufgeh. durch Art. 5 V v. 7.12.2011; dadurch ist die Geltung dieser V über den 23.12.2011 hinaus verlängert worden.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR607600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff153da957f290c94d70ca126b9105fca8c9b6460b35529e83dff60199bd62bb

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